Das BMF hält leider weiterhin an der Home-Office Betriebsstätte fest.
In der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien hält das österreichische BMF schon bisher fest, dass ein Arbeitnehmer, der seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich (mehr als 25-50%) von seinem Home-Office aus nachgeht, eine Betriebsstätte begründen kann.
Im Frühjahr 2023 machte das Urteil 22.6.2022, Ro 2020/13/0004-7 des VwGH Hoffnung, dass Homeofficetätigkeiten zukünftig keine Betriebsstätten mehr begründen können.
Nun hat das BMF auf das Urteil reagiert und hat die Ansicht hinsichtlich des Vorliegen einer Home Office Betriebsstätte präzisiert.
Es ist somit ab sofort auch auf die Freiwilligkeit des Home-Offices zu achten, da eine Betriebsstätte nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber dieses „anordnet“, wodurch die notwendige Verfügungsmacht entsteht.
Die dazugehörige Aussage des BMF lautet, dass bei einer Tätigkeit von 3 Tagen pro Woche beim Arbeitgeber davon auszugehen sein wird, dass das Arbeiten im Home-Office vom Arbeitgeber nicht verlangt werde und daher faktisch keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office vorliegen wird.
Das BMF hält ausdrücklich fest, dass für Führungspersonal und leitende Angestellten diese Grundsätze nicht ohne Weiteres auch gelten, weil leitenden Angestellten mehr Einfluss auf die Wahl des Arbeitsplatzes haben.