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Ausbildungskostenersatz bei Beendigung des Dienstverhältnis

Mag. Harald CZAJKA

Mit der neuen Regelung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), die ab 28. März 2024 gilt, gibt es Änderungen bezüglich der Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Arbeitsverhältnis. Folgend die wichtigsten Punkte.

Neue Regelung: § 11b AVRAG

  • Teilnahme als Arbeitszeit: Wenn eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung gesetzlich, durch Verordnung, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder den Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit.
  • Kostenübernahme durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss solche gesetzlich oder anders vorgeschriebene Kosten für Aus-, Fort- oder Weiterbildung tragen, sofern diese nicht von Dritten (z.B. AMS) übernommen werden.
  • Keine Finanzierungspflicht vor Dienstverhältnis: Für den Arbeitgeber gibt es allerdings keine Verpflichtung zur Übernahme von Kosten welche vor dem Dienstverhältnis entstanden sind.

Relevante Berufsgruppen und Unsicherheiten

Die Gewerkschaft sieht vor allem Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitsberufen sowie LKW- und Bus-Fahrer von der neuen Regelung betroffen:

  • Pflege- und Gesundheitsberufe: Zusatzausbildungen in Kinder- und Jugendpflege, Intensivpflege etc. gelten als Arbeitszeit und sind vom Arbeitgeber zu bezahlen.
  • LKW- und Bus-Fahrer: Für diese Berufsgruppe ist alle 5 Jahre eine Weiterbildungen im Umfang von 35 Stunden verpflichtend. Allerdings ist die Rechtslage hier unklar: Die Gewerkschaft wertet diese Ausbildung nun als Arbeitszeit, wohingegen das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) auf dem Standpunkt steht, dass diese Weiterbildungspflicht eine Bringschuld der Arbeitnehmer ist und nicht als Arbeitszeit zu werten ist sowie nicht unter § 11b fällt.

Ausbildungskostenrückersätze (§ 2d AVRAG)

  • Weiterhin zulässig: Vereinbarungen über Ausbildungs- und Weiterbildungskostenrückersätze bleiben gültig, sofern es sich nicht um eine gesetzlich, durch Verordnung oder kollektive Vereinbarung vorgeschriebene Ausbildung handelt.
  • Beispiel: In einer Steuerkanzlei muss eine HAK-Absolventin einen Buchhaltungskurs in ihrer Freizeit besuchen, da diese Weiterbildung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist um Buchhaltungen durchführen zu dürfen. Der Kostenersatz nach Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt ebenfalls rechtlich zulässig, insofern diese vom Dienstgeber getragen wurden.

Anders bei Fortbildung

  • Als „Ausbildung“ (im engeren Sinn) zählt laut Rechtsprechung die Erlernung eines neuen Berufs. 
  • Der Begriff „Weiterbildung“ bezieht sich demgegenüber auf eine den Arbeitsmarktwert erhöhende Zusatzausbildung im selben Beruf.
  • Bei einer „Fortbildung“ (z.B. Update-Veranstaltung ohne arbeitsmarktwerterhöhende Wirkung zur Erhaltung der Berufseignung) ist ein Ausbildungskostenrückersatz, insofern vom Dienstgeber übernommen, hingegen unzulässig. (OGH 27.01.2016, 9 ObA 131/15b).

Fazit

Die neue Regelung in § 11b AVRAG macht Ausbildungskostenrückersätze nur in wenigen Bereichen, wie Pflege- und Gesundheitsberufen, unzulässig. In den meisten anderen Bereichen sind solche Rückersätze jedoch weiterhin erlaubt. Es wird erwartet, dass zukünftige rechtliche Klarstellungen diese Regelungen weiter präzisieren werden.

Diese Änderungen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.