News

Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung 2025

Mag. Harald CZAJKA

Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung in der EU vereinfacht und ausgeweitet. Bisher galt die Umsatzsteuerbefreiung nur für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat eines Unternehmers. Die neue, noch in Beschluss befindliche Regelung, umfasst nun auch Umsätze in anderen Mitgliedstaaten sowie neue Grenzwerte.

Nationale UST Kleinunternehmerregelung

  • Diese USt Befreiung gilt weiterhin für Umsätze im Ansässigkeitsmitgliedstaat, insoweit entsprechende Umsatzschwellen unterschritten werden.
  • Der österreichische Schwellenwert wird voraussichtlich auf 42.000 Euro angehoben, wobei Mitgliedstaaten unterschiedliche Werte festlegen können. Achtung: defacto kommt es aber zu keiner Anhebung, denn hinsichtlich der Berechnung der Umsatzgrenze ist nicht mehr auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuer­pflicht abzustellen, womit sich die Grenze nur bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erhöht und ansonsten unverändert bleibt. 
  • Bei Überschreiten der Klein­unternehmergrenze um nicht mehr als 10 % (bislang um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren) soll die Steuer­befreiung zudem – anders als bisher – noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden können. Für jenen Umsatz, mit dem die 10%-Toleranzgrenze überschritten wird, sowie für alle danach ausgeführten Umsätze soll die Befreiung entfallen. Es kommt jedoch nicht, wie bisher, zu einer rückwirkenden USt Pflicht für alle Umsätze ab dem 1.1. des Jahres.

Grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung

  • Ab 2025 können auch ausländische EU-Unternehmen diese nationale Befreiung in Anspruch nehmen. (Eine EU-Betriebsstätte ist nicht ausreichend) bzw. können österreichische Unternehmen die Kleinunternehmerregelungen der anderen EU-Staaten in Anspruch nehmen, welche ebenfalls derartige Regelungen bis zum 1.1.2025 umzusetzen haben.
  • Zu beachten ist, dass jedes Land andere Schwellenwerte, Toleranzgrenzen und Fristen beschließen kann. 
  • Generelle Voraussetzungen:
    • Jahresumsatz in allen Mitgliedstaaten darf 100.000 Euro nicht übersteigen. (Laufendes und Vorjahr) 
    • Der Umsatz darf den jeweiligen nationalen Schwellenwert nicht überschreiten.
    • Beantragung der Anwendung der Regelung beim Wohnsitzfinanzamt. 
    • Der Ansässigkeitsmitgliedstaat vergibt eine Kleinunternehmer Identifikationsnummer.
    • Die Befreiung gilt ab Bekanntgabe der ID mit der Endung „-EX“

Wahlmöglichkeiten

  • Nutzung der nationalen und grenzüberschreitenden Regelung.
  • Nutzung ausschließlich der grenzüberschreitenden Regelung.
  • Nutzung der grenzüberschreitende Regelung in bestimmten Mitgliedstaaten mit oder ohne Kleinunternehmerregelung in Österreich.
  • Der Verzicht eines EU-Unternehmens auf die Kleinunternehmerregelung in AT bindet diesen für 5 Jahre zur Abführung der USt in Österreich. 

Vorsteuerabzug und sonstige Verpflichtungen

  • Kein Vorsteuerabzug bei Anwendung der Steuerbefreiung.
  • Vierteljährliche Meldung der Umsätze an den Ansässigkeitsmitgliedstaat.
  • Zusätzlich sollen über ein Portal auch Meldungen an ausländische Behörden notwendig sein. 
  • Beendigung der Regelung bei Überschreitung der 100.000 Euro-Grenze oder des nationalen Schwellenwerts.
  • Kleinunternehmer können in Österreich ausschließlich Kleinbetragsrechnungen ausstellen.

Diese Änderungen sollen den Verwaltungsaufwand reduzieren und Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitend tätige Kleinunternehmer beseitigen. Die endgültige Gesetzeswerdung ist abzuwarten, aber entsprechende Handlungen werden wohl noch im Jahr 2024 notwendig sein, um steueroptimal ins Jahr 2025 zu starten.