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Umsatzsteuerpflicht auch bei Stornokosten

TU-Österreich
2/11/2025

Der EUGH geht, im Urteil vom 28.11.2024, C-622/23, bei einem ungerechtfertigtem Rücktritt eines Kunden von einem Vertrag, von einer Umsatzsteuerpflicht aufgrund der Leistungsbereitschaft aus.

Der EUGH Fall:

Ein Kunde hatte mit einer Baufirma einen Werkvertrag über die Errichtung eines Gebäudes um rund € 6 Mio. abgeschlossen. Kurz nach Beginn der Bauarbeiten trat der Kunde ohne Gründe vom Vertrag zurück. Er wollte also nicht mehr, dass die Baufirma das Gebäude für ihn errichtet. Weil die Baufirma zur Leistung bereit war, stand gemäß § 1168 ABGB dennoch das volle Entgelt zu, wobei sie nur abziehen muss, was sie sich erspart, weil das Gebäude nicht gebaut wird. Obwohl nun die Errichtung des Gebäudes unterblieben ist, unterlag das Entgelt, das die Baufirma vom Kunden erhält, dennoch der Umsatzsteuer. Nach Ansicht des EuGH besteht nämlich der Gegenwert für das vom Kunden zu zahlende Entgelt in der Leistungsbereitschaft der Baufirma und im Recht des Kunden auf die Erfüllung des Werkvertrags, auch wenn der Kunde dieses Recht nicht geltend machen will.

Hinweis:

Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien des BMF sind bisher weitgehend von echtem (nicht umsatzsteuerbarem) Schadensersatz ausgegangen. Sie führen aus, Zahlungen, die ein Vertragsteil (z.B. Käufer oder Auftraggeber) auf Grund seines vorzeitigen Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, seien nicht umsatzsteuerbar, auch wenn sie wegen des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind. 

Hervorzuheben ist, dass es bei der Abgrenzung zwischen nicht umsatzsteuerbaren echten Schadensersatz und einem Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung auf den Einzelfall ankommt. Auf welche Konstellationen dieses EUGH-Urteil nun tatsächlich eine Auswirkung gem. Beurteilung des BMF haben wird, bleibt eine Überraschung für den Steuerpflichtigen.

Hotelgewerbe: Der bisher umstrittene Fall des no-shows in Hotelbetrieben dürfte gem. EUGH nun endgültig der Umsatzsteuer unterliegen. Die Änderungen in den Umsatzsteuerrichtlinien ist abzuwarten.